Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen: Empfehlungen für die Praxis

§ 23 des Infektionsschutzgesetzes beschäftigt sich mit der Vermeidung nosokomialer Infektionen. Die KRINKO hat Empfehlungen zur praktischen Umsetzung veröffentlicht.

Nosokomiale Infektionen sind im Gesundheitswesen ein großes Problem – treffen doch gefährdete Menschen gerade in medizinischen Einrichtungen auf eine Situation, die günstige Bedingungen für die Verbreitung von Erregern bietet. Das Infektionsschutzgesetz hat deshalb diesem Thema einen eigenen Paragrafen gewidmet: § 23 IfSG.

Wie bei den meisten Gesetzesparagrafen ist die Lektüre eher trocken. Sie enthält jedoch für die Arbeitsmedizin wichtige Punkte, die das Robert Koch-Institut (RKI) in Empfehlungen für die Praxis aufgegriffen hat. Die Einrichtung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI war eine Auflage des § 23, und die KRINKO wiederum wurde mit der Erstellung der Praxisempfehlungen beauftragt – insbesondere zu Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen.

Diese Empfehlungen sollen bei der praktischen Umsetzung helfen – vor allem bei der Einschätzung, für welche Beschäftigten Impf- oder Serostatus vorliegen sollen, um die Übertragung impfpräventabler Erkrankungen zu verhindern. Die KRINKO unterscheidet dabei zwischen Impfungen, die zum Patient*innenschutz erforderlich sind (und deshalb Voraussetzung für das Beschäftigungsverhältnis) und solchen, die zum Patient*innenschutz lediglich empfohlen werden. Je nach Einsatzbereich gehören zu den Ersteren Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) und Varizellen, zu Letzteren Impfungen gegen Influenza und Pertussis.

Zusammengefasst empfiehlt die Kommission:

  • Vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wechsel in Arbeitsbereiche mit höherem Übertragungsrisiko den Impfstatus (bzw. für Varizellen: Serostatus) überprüfen.
  • Verfahrensweisen auch für Studierende, Praktikant*innen, Leiharbeitnehmer*innen und Mitarbeitende von Subunternehmen festlegen.
  • Bei der Entscheidung zum Einsatzbereich des Personals aufgrund des Impf- bzw. Serostatus eine ärztliche Risikobewertung vornehmen.
  • Unter den Beschäftigten eine hohe generelle Durchimpfungsrate anstreben.

Um eine gute Organisation zu gewährleisten, legt die KRINKO dabei nahe, im Betrieb die Voraussetzungen für regelmäßige Überprüfungen zu schaffen; also Zuständigkeiten festzulegen, Personal dafür zur Verfügung zu stellen und die Dokumentation möglichst zu digitalisieren, damit ein Zugriff für Entscheider*innen bei Bedarf unkompliziert möglich ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Immunisierung zum Schutz von Patient*innen liegt außerhalb der gesetzlichen Einsatzzeit des Arbeitsschutzes. Bei Beteiligung der Betriebsmedizin soll diese deshalb einen klaren eigenständigen Auftrag mit dem Ziel des Patient*innenschutzes erhalten.

Die ausführlichen Empfehlungen (inkl. der Risikobewertung für verschiedene Einsatzbereiche) finden Sie im Bundesgesundheitsblatt (siehe Quellen).

Quellen

Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz. Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2021; 64: 636–642

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen: Rechtsverordnungen durch die Länder

NP-DE-MLV-BRFS-210008, Aug21